Hinweis:

Wenn Sie im Bestellvorgang den Nullsteuersatz ausdrücklich bestätigen, geben Sie die rechtsverbindliche Erklärung gemäß Punkt 19 unserer AGB ab. Sie bestätigen damit die dort beschriebenen Voraussetzungen und bitten um Anwendung des Nullsteuersatzes auf die begünstigten Bestellpositionen.

Umsatzsteuer für begünstigte Photovoltaikanlagen in Deutschland

Für Umsätze, die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, gilt unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG der Nullsteuersatz. Begünstigt sind insbesondere Lieferungen von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern zur Speicherung des mit begünstigten Solarmodulen erzeugten Stroms an den Anlagenbetreiber.

Für die Gebäudevoraussetzungen genügt eine der folgenden Alternativen:

Bis einschließlich 30 kWp: Bei einer im Marktstammdatenregister registrierungspflichtigen Photovoltaikanlage beträgt die installierte Bruttoleistung laut diesem Register höchstens 30 kWp oder wird höchstens 30 kWp betragen. Dann gelten die Gebäudevoraussetzungen als erfüllt. Die Installation auf oder in der Nähe eines bestimmten Gebäudes ist nicht zusätzlich erforderlich. Maßgeblich ist die jeweilige Einheit; bei ihrer Erweiterung zählt die Gesamtleistung einschließlich der Erweiterung.

Begünstigter Standort, auch über 30 kWp: Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Diese Alternative gilt auch für Anlagen mit mehr als 30 kWp.

Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen bleiben in beiden Fällen erforderlich. Insbesondere muss die Lieferung an den Anlagenbetreiber erfolgen und der jeweilige Artikel begünstigt sein.

 

Nicht begünstigte Produkte, beispielsweise Wallboxen, unterliegen weiterhin dem jeweils zutreffenden Steuersatz.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne per E-Mail oder im Chat weiter.



Für weitere Informationen zum Nullsteuersatz